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§ 41 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Siebter Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 KWG – Verteilung der Gemeinderatssitze bei Verhältniswahl

(1) Die Gemeinderatssitze werden auf die Wahlvorschläge im Verhältnis der Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind, nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren verteilt. Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. Miteinander verbundene Wahlvorschläge werden bei der Verteilung der Sitze im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen zunächst wie ein Wahlvorschlag behandelt. Die der Verbindung hiernach zufallenden Sitze werden sodann auf die einzelnen an der Verbindung beteiligten Wahlvorschläge entsprechend Satz 1 und 2 verteilt.

(2) Enthält ein Wahlvorschlag nur eine Gebietsliste, so sind alle nach Absatz 1 dem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze der Gebietsliste zuzuteilen.

(3) Enthält ein Wahlvorschlag neben der Gebietsliste auch Bereichslisten, so sind zwei Drittel der nach Absatz 1 dem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze auf die Wahlbereiche zu verteilen; dabei gelten Bruchteile eines Sitzes als Sitz für die Wahlbereiche. Die Verteilung der Sitze erfolgt im Verhältnis der Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die der Wahlvorschlag in den einzelnen Wahlbereichen erhalten hat. Dabei findet das Höchstzahlverfahren nach d’Hondt Anwendung. Die auf die Wahlbereiche verteilten Sitze sind den Bereichslisten zuzuteilen; enthält ein Wahlvorschlag für einzelne Wahlbereiche keine Bereichslisten, so werden die dem Wahlvorschlag in diesen Wahlbereichen zugefallenen Sitze der Gebietsliste zugeteilt. Die restlichen dem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze sind der Gebietsliste zuzuteilen.

(4) Fallen der Gebietsliste eines Wahlvorschlags mehr Sitze zu, als sie Bewerberinnen und Bewerber enthält, so sind diese Sitze durch Fortführung des Höchstzahlverfahrens nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Bereichslisten des Wahlvorschlags zu verteilen. Fallen einer Bereichsliste eines Wahlvorschlags mehr Sitze zu, als sie Bewerberinnen und Bewerber enthält, so sind diese Sitze der Gebietsliste des Wahlvorschlags zuzuteilen. Fallen einem Wahlvorschlag insgesamt mehr Sitze zu, als er Bewerberinnen und Bewerber enthält, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(5) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Gemeinderatssitze werden den in dem Wahlvorschlag benannten Bewerberinnen und Bewerbern entsprechend der Aufteilung der Sitze auf die Gebiets- und Bereichslisten in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind. Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber auf der Gebietsliste und einer Bereichsliste aufgestellt, so scheidet sie oder er aus der Gebietsliste aus, wenn ihr oder ihm ein Sitz auf einer Bereichsliste zuzuteilen ist.