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§ 2 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 KWG – Wahlverfahren

Die Mitglieder des Gemeinderates werden aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.