Gesetze

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§ 14 KWG
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Dritter Abschnitt – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Titel: Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 KWG – Ausschluss der Wahlberechtigung

Nicht wahlberechtigt ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.