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§ 91 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

XIII. – Gleichzeitige Durchführung mit Parlamentswahlen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 91 KWahlO – Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen nach § 14 und nach § 19 Abs. 1 EuWO können miteinander verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunalwahlen und die Europawahlen gleichzeitig stattfinden, und dass Wahlberechtigte, die bei den Kommunalwahlen und bei der Europawahl durch Briefwahl wählen wollen, jeweils gesonderte Wahlbriefe absenden müssen.

(2) Die Wahlbekanntmachung nach § 33 Abs. 1 und nach § 41 Abs. 1 EuWO können miteinander verbunden werden. In diesem Fall findet § 33 mit folgenden Maßgaben Anwendung:

  1. 1.

    Zu Absatz 1 Nr. 1

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Europawahl und die Kommunalwahlen gleichzeitig miteinander durchgeführt werden.

  2. 2.

    Zu Absatz 1 Nr. 2:

    Es ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die jeweilige Wahl durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden.

  3. 3.

    Zu Absatz 1 Nr. 5:

    Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.

  4. 4.

    Zu Absatz 2 Satz 2:

    Der Wahlbekanntmachung sind die Stimmzettel für die Europawahl und die jeweiligen Kommunalwahlen beizufügen.