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§ 75d KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

XIa. – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 75d KWahlO – Anwendung einzelner Bestimmungen

Es gelten

  1. 1.

    § 13 Absatz 2 Nummer 8, § 20 Absatz 4, Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 3, § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe,
    dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt;

  2. 2.

    § 45 Absatz 1, § 46 Absatz 1 und § 48 Absatz 1 mit der Maßgabe,
    dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt;

  3. 3.

    § 49 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe,
    dass bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen mit der kommunalen Vertretung jeweils zuerst das Wahlergebnis für die Wahl des Landrats und des (Ober-) Bürgermeisters festzustellen ist;

  4. 4.

    § 53 Absatz 3 mit der Maßgabe,
    dass die Ergebnisse der Oberbürgermeister- und Landratswahlen dem für Inneres zuständigen Ministerium nach dem Muster der Anlage 24b zu übermitteln sind;

  5. 5.

    § 58 Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe,
    dass die Briefwahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 19c zu fertigen ist;

  6. 6.

    § 61 Absatz 3 mit der Maßgabe,
    dass an Stelle der Feststellungen nach den Nummern 4 bis 7 die auf die Bewerber jeweils entfallenen Stimmen und der nach § 46c Absatz 1 des Gesetzes gewählte Bewerber oder das Erfordernis einer Stichwahl unter den gemäß § 46c Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zu beteiligenden Bewerbern festzustellen ist,

  7. 7.

    § 61 Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe,
    dass über die Feststellung des Wahlergebnisses eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26c anzufertigen ist;

  8. 8.

    § 75 mit der Maßgabe,
    dass Absatz 9 keine entsprechende Anwendung findet.