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§ 64 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

IX. – Nachwahlen

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 64 KWahlO

(1) Ist die Wahl in einem Wahlgebiet, einem Wahlbezirk oder einem Stimmbezirk nicht durchgeführt worden (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes), so wird bei der Nachwahl

  1. 1.
    in den für die ausgefallene Wahl bestimmten Stimmbezirken,
  2. 2.
    nach den für die ausgefallene Wahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, und
  3. 3.
    nach den für die ausgefallene Wahl zugelassenen Wahlvorschlägen

gewählt.

(2) Stirbt ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber noch vor dem Wahltage und ist für ihn ein Ersatzbewerber auf der Reserveliste nicht vorhanden (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), so sagt der Wahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Er benachrichtigt gleichzeitig die Aufsichtsbehörde. Diese setzt den Tag der Nachwahl fest und bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt an Stelle des verstorbenen Bewerbers ein anderer benannt werden kann. Der Ersatzvorschlag muss von der Vertrauensperson und von der stellvertretenden Vertrauensperson unterzeichnet sein. Das Verfahren nach § 17 des Gesetzes braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes bedarf es nicht.

(3) Werden in einem Wahlbezirk keine Bewerber oder im Wahlgebiet weniger Bewerber zugelassen, als Vertreter zu wählen sind (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes), so sagt der Wahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Er benachrichtigt gleichzeitig die Aufsichtsbehörde. Diese soll den Tag der Nachwahl und die für deren Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine so festsetzen, dass zwischen der erneuten Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und dem Ablauf der Einreichungsfrist ein Zeitraum von wenigstens zwei Wochen liegt.

(4) Die Nachwahl ist nach § 33 neu bekannt zu machen.

(5) Findet die Nachwahl wegen des Todes eines Wahlbezirksbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 20 Abs. 4 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim Bürgermeister eingegangen sind, werden von diesem gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

(6) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit.