Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse, Wahlniederschrift

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 49 KWahlO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk. Er stellt fest

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Wähler,
  3. 3.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
  5. 5.
    die Zahlen der für die einzelnen Parteien und Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Bei verbundenen Wahlen wird das Wahlergebnis in der Reihenfolge Kreiswahl, Gemeindewahl für jede Wahl getrennt festgestellt. Für jede Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen. Mit der Ermittlung des Gemeindewahlergebnisses darf erst begonnen werden, wenn die Wahlniederschrift über die Kreiswahl abgeschlossen ist und die dazugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt worden sind (§ 55 Abs. 1).