Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. – Wahlorgane und Wahlbehörden

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 4 KWahlO – Aufgaben des Bürgermeisters

Dem Bürgermeister obliegen bei Gemeinde- und Kreiswahlen und bei der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes zu bestimmen, sowie den Wahlvorsteher, den stellvertretenden Wahlvorsteher und die Beisitzer zu berufen oder den Wahlvorsteher mit der Berufung der Beisitzer zu beauftragen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Gesetzes, § 7 Abs. 1 und 3),

  2. 2.

    die Zahl der Briefwahlvorstände und ihrer Mitglieder zu bestimmen, die Briefwahlvorsteher, die stellvertretenden Briefwahlvorsteher und die Beisitzer zu berufen (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes, § 8), die Wahlbriefe entgegenzunehmen, die Tätigkeit der Briefwahlvorstände vorzubereiten (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes, §§ 56, 57) und die Wahlbezirke zu bestimmen, für die der Briefwahlvorstand auch das Ergebnis der Briefwahl ermittelt (§ 57 Abs. 3),

  3. 3.

    darüber zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 8 des Gesetzes vorliegt, sofern der Rat ihm diese Entscheidung übertragen hat (§ 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung),

  4. 4.

    die Wahlbezirke, soweit erforderlich, in Stimmbezirke einzuteilen (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes, § 10),

  5. 5.

    dem Landrat die Abgrenzung der Wahl- und Stimmbezirke mitzuteilen und einen Abdruck der Wahlbekanntmachung zu übersenden, wenn Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig stattfinden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes, § 33 Abs. 3),

  6. 6.

    Wahlscheine zu erteilen und über Einsprüche zu entscheiden (§ 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 20 bis 23),

  7. 7.

    das Wählerverzeichnis aufzustellen, es zur Einsichtnahme bereitzuhalten und dies öffentlich bekannt zu machen, die eingetragenen Wahlberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, über Einsprüche zu entscheiden und das Wählerverzeichnis nach Abschluss rechtzeitig dem Wahlvorsteher zu übergeben (§§ 10 und 11 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 11 bis 18 und 34 Nr. 1 und 2),

  8. 8.

    die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Bescheinigungen auszustellen (§ 26 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 2),

  9. 9.

    Ort, Zeit und nähere Einzelheiten der Wahl bekannt zu geben (§ 33),

  10. 10.

    bei der Stimmabgabe in besonderen Fällen mitzuwirken (§§ 45 bis 48),

  11. 11.

    öffentlich bekannt zu geben, bei welchem oder welchen Post- oder Zustellunternehmen amtliche Wahlbriefumschläge ohne besondere Versendungsform innerhalb des Bundesgebietes eingeliefert werden können (§ 56 Abs. 5).