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§ 36 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

IV. – Durchführung der Wahl

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 36 KWahlO – Wahlurnen

(1) Die Gemeindebehörde stellt die erforderlichen Wahlurnen zur Verfügung.

(2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen und verschließbar sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf.

(3) Bei verbundenen Wahlen wird eine Wahlurne verwendet. Sollte das Fassungsvermögen einer Wahlurne nicht ausreichen, kann eine zweite Wahlurne im Wahlraum verwendet werden. Für die Stimmenabgabe in Sonderstimmbezirken und vor einem beweglichen Vorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.