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§ 34 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

IV. – Durchführung der Wahl

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 34 KWahlO – Ausstattung des Wahlvorstandes

Der Bürgermeister übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

  1. 1.
    das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
  2. 2.
    das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
  3. 3.
    amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
  4. 4.
    Vordrucke der Wahlniederschrift,
  5. 5.
    Vordrucke der Schnellmeldung,
  6. 6.
    Abdrucke des Kommunalwahlgesetzes und dieser Wahlordnung, die die Anlagen nicht zu enthalten brauchen,
  7. 7.
    Abdruck der Wahlbekanntmachung,
  8. 8.
    Verschlussmaterial für die Wahlurne,
  9. 9.
    Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen.