§ 34 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
IV. – Durchführung der Wahl
§ 34 KWahlO – Ausstattung des Wahlvorstandes
Der Bürgermeister übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
- 2.das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
- 3.amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
- 4.Vordrucke der Wahlniederschrift,
- 5.Vordrucke der Schnellmeldung,
- 6.Abdrucke des Kommunalwahlgesetzes und dieser Wahlordnung, die die Anlagen nicht zu enthalten brauchen,
- 7.Abdruck der Wahlbekanntmachung,
- 8.Verschlussmaterial für die Wahlurne,
- 9.Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Wahlunterlagen.