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§ 32 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Wahlvorschläge, Wahlvorbereitung

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 32 KWahlO – Stimmzettel, Stimmzettelschablonen, Umschläge

(1) Für die Stimmzettel ist das Muster der Anlage 17a maßgebend; bei einem Nachweis nach § 30 Satz 3 ist an Stelle des Wohnortes die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Der Stimmzettel muss so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich auf ihm erscheinen. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels abgeschnitten.

(2) Der Wahlleiter setzt auf dem Stimmzettel die Nummernfolge der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber nach der Anzahl der Stimmen fest, die sie bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets erreicht haben. An erster Stelle wird die höchste und danach jeweils die nächstgrößte Stimmenzahl berücksichtigt. Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets keine Stimmen errungen oder nicht teilgenommen haben, erhalten die nächstfolgenden Nummern nach der Reihenfolge ihrer Namen im Alphabet. Beteiligt sich eine Partei oder Wählergruppe in einem Wahlbezirk nicht mit einem Wahlvorschlag oder wurde der Wahlvorschlag zurückgewiesen, so entfällt auf dem Stimmzettel dieses Wahlbezirks die Nummer dieser Partei oder Wählergruppe, ohne dass ein Leerraum auf dem Stimmzettel bleibt. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern.

(3) Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Bei verbundenen Wahlen sind für jede Wahl besondere und andersfarbige Stimmzettel zu verwenden; der Wahlleiter des Kreises teilt den Wahlleitern der Gemeinde rechtzeitig die Farbe der Stimmzettel für die Kreiswahl mit. Die Unterscheidungsbezeichnungen nach § 23 Absatz 2 des Gesetzes legt das für Inneres zuständige Ministerium fest.

(4) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen mindestens 16,2 x 11,4 cm (DIN C 6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 6 beschriftet sein.

(5) Die Wahlbriefumschläge sollen mindestens 17,6 x 12 cm groß und hellrot und nach dem Muster der Anlage 7 beschriftet sein.

(6) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.

(7) Der Wahlleiter beschafft die erforderlichen Stimmzettelschablonen für blinde und sehbeeinträchtigte Menschen (§ 23 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes) nebst akustischer Wiedergabe aller Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln in Zusammenarbeit mit den Blindenverbänden, die ihre Bereitschaft zur Herstellung und zum Versand erklärt haben. Dazu werden den Blindenverbänden Muster der Stimmzettel unverzüglich nach ihrer Fertigstellung zur Verfügung gestellt. Der Wahlleiter einer kreisangehörigen Gemeinde kooperiert im Bedarfsfall mit dem Wahlleiter des Kreises und den Wahlleitern der anderen kreisangehörigen Gemeinden. Den Blindenverbänden sind die für Herstellung und Versand der Stimmzettelschablonen notwendigen Kosten zu erstatten.