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§ 31 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Wahlvorschläge, Wahlvorbereitung

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 31 KWahlO – Reservelisten

(1) Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b eingereicht werden. Sie muss enthalten

  1. 1.

    den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe,

  2. 2.

    Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.

Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Soll ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber sein (§ 16 Absatz 2 des Gesetzes), so muss die Reserveliste ferner enthalten

  1. 1.

    den Familien- und die Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers,

  2. 2.

    den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist.

(3) Für die Unterzeichnung der Reserveliste gilt § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 entsprechend. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14b zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Der Reserveliste sind für die betreffende Partei oder Wählergruppe und für die in ihr enthaltenen Bewerber die in § 26 Absatz 4 und 5 Satz 1 genannten Unterlagen beizufügen. § 26 Absatz 5 Satz 2 und 3 findet Anwendung. Die Zustimmungserklärung ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b oder nach dem Muster der Anlage 12 abzugeben. § 26 Absatz 6 gilt entsprechend. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung für diesen Wahlvorschlag vorliegt oder beigebracht wird.

(4) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Reservelisten mit den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 2 erster Halbsatz sowie mit den in Absatz 2 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse oder das Postfach der Bewerber anzugeben. § 30 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Für die Vorprüfung durch den Wahlleiter und die Zulassung sowie die Beschwerde gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend.