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§ 3 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. – Wahlorgane und Wahlbehörden

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 3 KWahlO – Aufgaben des Wahlleiters

Dem Wahlleiter obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    den Vorsitz im Wahlausschuss zu führen (§ 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes),

  2. 2.

    bei einem Verzicht auf das Amt des Wahlleiters oder des stellvertretenden Wahlleiters (§ 2 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes) den Verzicht schriftlich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen,

  3. 3.

    die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke bekannt zu geben (§ 6 des Gesetzes, § 24 Satz 2 Nummer 2); vereinfachte Bekanntmachung genügt,

  4. 4.

    die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses und ihrer Vertreter bekannt zu machen (§ 6 Absatz 1 Satz 2); vereinfachte Bekanntmachung genügt,

  5. 5.

    zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern (§ 24), Wahlvorschläge entgegenzunehmen (§ 15 Absatz 1, § 16 Absatz 3 des Gesetzes) und zur Beseitigung etwaiger Mängel aufzufordern (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, § 27 Absatz 1),

  6. 6.

    bei der Vorbereitung und Durchführung der Entscheidungen des Wahlausschusses über die Wahlvorschläge mitzuwirken sowie die zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt zu machen (§ 18 Absatz 3, § 19 Absatz 1 des Gesetzes, §§ 27 bis 30),

  7. 7.

    die Nummernfolge der Wahlvorschläge festzusetzen (§§ 32 Absatz 2 und 75c Satz 5 und 6) sowie die Stimmzettel zu beschaffen (§ 79 Absatz 4),

  8. 8.

    die Schnellmeldungen zu erstatten (§ 53),

  9. 9.

    das Los bei Stimmengleichheit (§ 32 Satz 3 und § 46c Absatz 2 Satz 4 und 6 des Gesetzes) oder bei gleichen Zahlenbruchteilen im Verhältnisausgleich (§ 33 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes) zu ziehen,

  10. 10.

    das Wahlergebnis einschließlich der Namen der gewählten Bewerber öffentlich bekannt zu geben (§ 35 Absatz 2 des Gesetzes, § 63),

  11. 11.

    die Gewählten von der Wahl zu benachrichtigen (§ 35 Absatz 1 des Gesetzes§ 62),

  12. 12.

    erforderlichenfalls die Wahl abzusagen und bekannt zu geben, dass eine Nachwahl stattfinden wird (§ 64 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1),

  13. 13.

    die Entscheidung der Vertretung über den Verlust eines Sitzes wegen Wegfalls der Wählbarkeitsvoraussetzungen öffentlich bekannt zu geben (§ 44 Absatz 1 des Gesetzes, § 65),

  14. 14.

    den Nachfolger aus der Reserveliste oder das Freibleiben des Sitzes festzustellen und öffentlich bekannt zu geben (§ 45 Absatz 6 des Gesetzes),

  15. 15.

    den Verlust des Sitzes auf Grund eines Parteiverbots gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes und auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 32 Absatz 2 der Landesverfassung festzustellen und öffentlich bekannt zu geben (§ 46 Absatz 4 des Gesetzes),

  16. 16.

    Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach§ 24 Absatz 5 des Gesetzes.