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§ 24 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Wahlvorschläge, Wahlvorbereitung

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 24 KWahlO – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen,

  1. 1.

    dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem Stichtag einzureichen sind (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes), damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können;

  2. 2.

    in welche Wahlbezirke das Wahlgebiet eingeteilt ist (§ 6 des Gesetzes);

  3. 3.

    wie viel Unterschriften die Wahlvorschläge gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 und § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes enthalten müssen;

  4. 4.

    wo Vordrucke für die Wahlvorschläge zu erhalten sind (§ 79);

  5. 5.

    dass Unionsbürger unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind.