Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 KWahlO
Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Wählerverzeichnis und Wahlschein

Titel: Kommunalwahlordnung (KWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KWahlO
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 23 KWahlO – Einspruch und Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheins

(1) Der Einspruch wird bei dem Bürgermeister schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt, sofern ihm nicht sogleich abgeholfen wird. Der Bürgermeister soll seine Entscheidung unverzüglich treffen und bekanntgeben sowie auf den zulässigen Rechtsbehelf hinweisen.

(2) Die Beschwerde wird bei dem Bürgermeister schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Der Bürgermeister legt die Beschwerde, sofern er ihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgängen unverzüglich der Aufsichtsbehörde vor.