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§ 46 KWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. – Wahlprüfung, Ausscheiden und Ersatz von Vertretern → 4. – Folgen des Verbots einer Partei oder Wählergruppe

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: KWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 46 KWahlG – Verlust der Mitgliedschaft

(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Vertreter, die dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündigung des Urteils angehören, ihren Sitz.

(2) Die nach Absatz 1 freigewordenen Sitze bleiben unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretung vermindert sich entsprechend. Dies gilt nicht, wenn die Vertreter auf Grund eines Wahlvorschlags einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Wählergruppe gewählt waren; in diesem Falle rücken Vertreter aus der Reserveliste gemäß § 45 nach.

(3) Absatz 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn eine Partei oder Wählergruppe als Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig erklärten Partei festgestellt, wenn eine Wählergruppe nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten oder wenn eine Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung getroffen ist.

(4) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder 3 stellt der Wahlleiter fest. § 45 Abs. 2 findet Anwendung.