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§ 19 KWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Wahlvorbereitung → 2. – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: KWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1112
Normtyp: Gesetz

§ 19 KWahlG – Veröffentlichung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenundzwanzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

(2) Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 23 Satz 3.