§ 19 KWahlG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
III. – Wahlvorbereitung → 2. – Wahlvorschläge
§ 19 KWahlG – Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenundzwanzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
(2) Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 23 Satz 3.