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§ 96 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Verbandsgemeinden → Abschnitt 2 – Mitgliedsgemeinden der Verbandsgemeinde

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 96 KVG LSA – Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister wird von den wahlberechtigten Bürgern nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt gewählt. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre. § 61 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht nach § 40 Abs. 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Der Bürgermeister muss am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 43 Abs. 2 gilt entsprechend. Die in § 41 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 und Abs. 2 Genannten können nicht gleichzeitig Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde sein. Eine Person darf nicht in mehreren Mitgliedsgemeinden Bürgermeister sein. Für die Wahl und Abwahl des Bürgermeisters gelten die §§ 63 und 64 entsprechend. § 74 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der bestellte Bürgermeister als Ehrenbeamter auf Zeit zu berufen ist.

(3) Der Bürgermeister ist in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Für die Berufung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Anforderungen des § 7 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes als erfüllt. Der an Jahren älteste Gemeinderat ernennt, vereidigt und verpflichtet den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung im Namen des Gemeinderates. Die besonderen Dienstpflichten nach den §§ 32 und 33 gelten für den Bürgermeister entsprechend.

(4) Der Bürgermeister ist Organ der Mitgliedsgemeinde. Er vertritt und repräsentiert die Mitgliedsgemeinde und ist Vorsitzender des Gemeinderates. Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters für den Verhinderungsfall. Sie vertreten den Bürgermeister auch beim Vorsitz im Gemeinderat. Das Nähere regelt die Hauptsatzung. Der Bürgermeister ist in der Regel Vorsitzender der Ausschüsse. In der Hauptsatzung kann festgelegt werden, dass ein Gemeinderat einem Ausschuss, der ausdrücklich zu bezeichnen ist, vorsitzt. Der Ausschuss bestimmt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Bürgermeister im Vorsitz vertritt. Für die Rechtsstellung des Bürgermeisters im Gemeinderat und in den Ausschüssen gelten § 65 Abs. 2, 3 Satz 1 bis 7 und Abs. 4 entsprechend sowie § 65 Abs. 3 Satz 8 unter der Maßgabe von § 34.

(5) Der Bürgermeister kann an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates und seiner Ausschüsse, in denen Belange seiner Mitgliedsgemeinde berührt sind, mit beratender Stimme teilnehmen. Die Pflichten nach § 33 gelten entsprechend; die Entscheidung in Zweifelsfällen obliegt dem Verbandsgemeinderat oder seinen Ausschüssen.