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§ 94 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Verbandsgemeinden → Abschnitt 1 – Grundlagen und Aufgaben

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 94 KVG LSA – Umbildung einer Verbandsgemeinde

(1) Soweit Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen, können die Mitgliedsgemeinden eine Einheitsgemeinde bilden und kann die Verbandsgemeinde aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden und des Verbandsgemeinderates aufgelöst werden. Die Beschlüsse der Gemeinderäte der Mitgliedsgemeinden und des Verbandsgemeinderates bedürfen der Mehrheit ihrer Mitglieder.

(2) Wird eine Verbandsgemeinde während der Wahlperiode der Verbandsgemeinderäte in eine Einheitsgemeinde umgebildet, so nimmt der Verbandsgemeinderat bis zum Ende seiner Wahlperiode die Aufgaben des Gemeinderates der neuen Gemeinde wahr. Der Verbandsgemeindebürgermeister der bisherigen Verbandsgemeinde nimmt bis zum Ablauf seiner Wahlperiode die Aufgaben des Bürgermeisters der neuen Gemeinde wahr.

(3) Wird eine Mitgliedsgemeinde in eine Gemeinde, die der Verbandsgemeinde nicht angehört, eingemeindet oder mit ihr zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen, so scheidet sie aus der Verbandsgemeinde aus. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass das Ausscheiden erst nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes erfolgt, wenn dies zur Anpassung der Verbandsgemeinde an die geänderte Situation aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.

(4) Im Fall der Auflösung der Verbandsgemeinde oder des Ausscheidens von Mitgliedsgemeinden haben die Beteiligten die Rechtsfolgen durch eine Vereinbarung zu regeln, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. Kommt eine Vereinbarung innerhalb angemessener Frist nicht zustande, wird sie nicht genehmigt oder sind weitere Angelegenheiten zu regeln, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.