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§ 90 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 6 – Verbandsgemeinden → Abschnitt 1 – Grundlagen und Aufgaben

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 90 KVG LSA – Aufgaben

(1) Die Verbandsgemeinde erfüllt anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden folgende Aufgaben des eigenen Wirkungskreises:

  1. 1.

    Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung der Flächennutzungspläne;

  2. 2.

    Trägerschaft der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen nach Maßgabe des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt;

  3. 3.

    Errichtung und Unterhaltung von überörtlichen Sozial-, Sport-, Spiel- und Freizeiteinrichtungen, die mehreren Mitgliedsgemeinden dienen und denen im Bereich der Verbandsgemeinde eine zentrale Funktion zukommt;

  4. 4.

    Aufgaben nach dem Kinderförderungsgesetz;

  5. 5.

    Straßenbaulast für die Gemeindestraßen, die nach Maßgabe des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt dem nachbarlichen Verkehr zwischen den Gemeinden oder dem weiteren Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind;

  6. 6.

    Aufgaben nach dem Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt, insbesondere die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung;

  7. 7.
  8. 8.

    Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz;

  9. 9.

    Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten im Sinne von § 29.

Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes bedarf der Zustimmung der Mitgliedsgemeinden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliedsgemeinden zugestimmt hat und in diesen mehr als zwei Drittel der Einwohner der die Verbandsgemeinde bildenden Mitgliedsgemeinden wohnen. Sofern Änderungen und Ergänzungen des Flächennutzungsplanes die Grundzüge der Gesamtplanung nicht betreffen, bedürfen sie nur der Zustimmung derjenigen Mitgliedsgemeinden, die selbst oder als Nachbargemeinden von den Änderungen oder Ergänzungen berührt werden. Kommt eine Zustimmung nach den Sätzen 3 und 4 nicht zustande, so entscheidet der Verbandsgemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

(2) Die Verbandsgemeinde erfüllt die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht entgegensteht. Sie erfüllt auch diejenigen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, deren Wahrnehmung an eine bestimmte Einwohnergröße von Gemeinden gebunden ist, sofern die Verbandsgemeinde selbst diese Größe aufweist. Unabhängig von der Gesamtzahl der Einwohner der Mitgliedsgemeinden nimmt die Verbandsgemeinde zumindest die Aufgaben wahr, die einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern obliegen würden.

(3) Die Verbandsgemeinde erfüllt ferner die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises, die ihr von allen Mitgliedsgemeinden oder mit ihrem Einvernehmen von einzelnen Mitgliedsgemeinden zur Erfüllung übertragen werden. Bei einer Aufgabenübertragung von nur einzelnen Mitgliedsgemeinden sind die damit verbundenen finanziellen Folgen durch Vereinbarungen zu regeln. Die nach Satz 1 auf die Verbandsgemeinde übertragenen Aufgaben sind zurück zu übertragen, wenn alle oder bei Einzelübertragung einer Aufgabe die betroffenen Mitgliedsgemeinden dies beantragen, die Verbandsgemeinde zustimmt und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Der Antrag der Mitgliedsgemeinde auf Rückübertragung und die Zustimmung der Verbandsgemeinde bedürfen jeweils der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates und des Verbandsgemeinderates.