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§ 8 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Grundlagen der Kommunalverfassung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 8 KVG LSA – Satzungen

(1) Die Kommunen können ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln. Im übertragenen Wirkungskreis können Satzungen nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.

(2) Satzungen sind der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen. Sie bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nur, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

(3) Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

(4) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(5) Jede Person hat das Recht, Satzungen einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Kopien geben zu lassen.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot einer Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kommune, der die Ausführung der Rechtsvorschrift oder die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet.

(7) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Verordnungen der Kommune und für die Erteilung von Genehmigungen für den Flächennutzungsplan, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.