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§ 68 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 2 – Hauptverwaltungsbeamter

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 68 KVG LSA – Beigeordnete

(1) Gemeinden und Verbandsgemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern können außer dem Hauptverwaltungsbeamten einen, Landkreise und kreisfreie Städte mehrere Beigeordnete in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, wenn die Hauptsatzung dies vorsieht.

(2) Einer der Beigeordneten muss die Befähigung zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, oder zum Richteramt haben, sofern nicht der Hauptverwaltungsbeamte oder ein leitender Beschäftigter der Kommune diese Voraussetzung erfüllt.

(3) Die Beigeordneten vertreten den Hauptverwaltungsbeamten ständig in ihrem Geschäftskreis. Der Hauptverwaltungsbeamte kann ihnen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.