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§ 65 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 2 – Hauptverwaltungsbeamter

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 65 KVG LSA – Rechtsstellung in der Vertretung und in den Ausschüssen

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte bereitet die Beschlüsse der Vertretung und ihrer Ausschüsse vor und führt sie aus.

(2) Der Hauptverwaltungsbeamte hat die Vertretung über alle wichtigen die Kommune und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Bei wichtigen Planungen ist die Vertretung möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Verwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu unterrichten.

(3) Der Hauptverwaltungsbeamte muss Beschlüssen der Vertretung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass diese rechtswidrig sind. Er kann Beschlüssen widersprechen, wenn diese für die Kommune nachteilig sind. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden der Vertretung eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Verbleibt die Vertretung bei erneuter Befassung bei diesem Beschluss und ist dieser nach Auffassung des Hauptverwaltungsbeamten rechtswidrig, muss er erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde einholen. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden, gilt Entsprechendes mit der Maßgabe, dass die Vertretung über den Widerspruch zu entscheiden hat. Unterlässt der Hauptverwaltungsbeamte den Widerspruch gegen rechtswidrige Beschlüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig, so hat er der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(4) In dringenden Angelegenheiten der Vertretung, deren Erledigung nicht bis zu einer nach § 53 Abs. 4 Satz 5 einberufenen Sitzung der Vertretung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Hauptverwaltungsbeamte anstelle der Vertretung. Er hat den ehrenamtlichen Mitgliedern der Vertretung die Gründe für die Eilentscheidung sowie die Erledigung unverzüglich mitzuteilen. Die Angelegenheit ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuss zuständig ist.