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§ 63 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 2 – Hauptverwaltungsbeamter

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 63 KVG LSA – Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung

(1) Die Wahl des Hauptverwaltungsbeamten hat frühestens sechs Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit zu erfolgen. In anderen Fällen des Freiwerdens der Stelle erfolgt die Wahl spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle. Wird eine Gemeinde neu gebildet, erfolgt die Wahl unverzüglich nach Wirksamkeit der Gebietsänderung, wenn nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Wahl vor Wirksamkeit der Gebietsänderung nach Maßgabe der §§ 58 bis 65 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt durchzuführen. Die Wahl kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der Gemeinde bevorsteht.

(2) Die Ausschreibung der Stelle des Hauptverwaltungsbeamten hat spätestens am 120. Tag vor der Wahl zu erfolgen. Bewerbern, die nach den wahlrechtlichen Vorschriften zugelassen worden sind, ist Gelegenheit zu geben, sich den Bürgern in mindestens einer öffentlichen Versammlung vorzustellen. Im Falle des Vorliegens einer außergewöhnlichen Notsituation im Sinne von § 56a Abs. 1 kann die Vorstellung der Bewerber nach Satz 2 im Wege einer Videokonferenz erfolgen; § 56a Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt.