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§ 52 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 1 – Vertretung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 52 KVG LSA – Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner, insbesondere bei Personalangelegenheiten, der Ausübung des Vorkaufsrechts, Grundstücksangelegenheiten und Vergabeentscheidungen, dies erfordern. Über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, ist nicht öffentlich zu verhandeln. In nicht öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(3) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung sind zur Verschwiegenheit über alle in nicht öffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, wie sie der Hauptverwaltungsbeamte nicht von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach Absatz 2 Satz 3 bekannt gegeben worden sind.

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu machen.

(5) In öffentlichen Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien zulässig. Gleiches gilt für von der Vertretung und ihren Ausschüssen selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.