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§ 48 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 1 – Vertretung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 48 KVG LSA – Beschließende Ausschüsse

(1) Die Vertretung kann durch Hauptsatzung bestimmte Angelegenheiten, mit Ausnahme der in § 45 Abs. 2 bis 4 genannten, den Ausschüssen zur Beschlussfassung übertragen.

(2) Der Vorsitzende der beschließenden Ausschüsse ist in der Regel der Hauptverwaltungsbeamte. In der Hauptsatzung kann festgelegt werden, dass ein ehrenamtliches Mitglied der Vertretung einem beschließenden Ausschuss, der ausdrücklich zu bezeichnen ist, vorsitzt.

(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung der Vertretung vorbehalten ist, sollen den beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung überwiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden der Vertretung, eines Fünftels der Mitglieder der Vertretung oder einer Fraktion müssen Anträge, die nicht vorberaten worden sind, den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden.

(4) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse selbstständig anstelle der Vertretung. Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Kommune von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit der Vertretung zur Beschlussfassung unterbreiten. In der Hauptsatzung kann festgelegt werden, dass ein Viertel der Mitglieder eines beschließenden Ausschusses eine Angelegenheit der Vertretung zur Beschlussfassung unterbreiten kann. Lehnt die Vertretung eine Behandlung ab, weil sie die Voraussetzungen für die Verweisung als nicht gegeben ansieht, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.