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§ 45 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 1 – Vertretung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 45 KVG LSA – Aufgaben der Vertretung

(1) Die Vertretung ist im Rahmen der Gesetze für alle Angelegenheiten der Kommune zuständig, soweit nicht der Hauptverwaltungsbeamte kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm die Vertretung bestimmte Angelegenheiten übertragen hat. Sie überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse und sorgt dafür, dass in der Verwaltung auftretende Missstände durch den Hauptverwaltungsbeamten beseitigt werden.

(2) Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann die Vertretung nicht übertragen:

  1. 1.

    den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen,

  2. 2.

    die Geschäftsordnung,

  3. 3.

    die Bildung und Zusammensetzung der Ausschüsse,

  4. 4.

    den Erlass und die Änderung der Haushaltssatzung nach § 100 Abs. 2, die Zustimmung zu nach Umfang und Bedeutung in der Hauptsatzung festzulegenden erheblichen über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen, die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten für die Haushaltsdurchführung,

  5. 5.

    die Stellungnahme zum Prüfungsergebnis der überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe und den Gesamtabschluss,

  6. 6.

    die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte,

  7. 7.

    die Verfügung über das Vennögen der Kommune, insbesondere Schenkungen und Darlehen, und die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, ausgenommen Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert eine in der Hauptsatzung bestimmte Wertgrenze nicht übersteigt,

  8. 8.

    die Verpachtung von Unternehmen und sonstigen Einrichtungen der Kommune und solchen, an denen die Kommune beteiligt ist, sowie die Übertragung der Betriebsführung dieser Unternehmen und Einrichtungen auf Dritte,

  9. 9.

    die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Einschränkung oder Auflösung kommunaler Einrichtungen und Unternehmen, die Beteiligung an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts und die Änderung der Beteiligungsverhältnisse sowie die Umwandlung der Rechtsform kommunaler Einrichtungen und Unternehmen,

  10. 10.

    die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzustellender Rechtsgeschäfte, soweit eine von der Vertretung allgemein festgesetzte Wertgrenze überschritten wird,

  11. 11.

    die Zweckänderung, Zusammenlegung, Zulegung und Aufhebung sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens von Stiftungen im Sinne von § 121 Abs. 1 Nr. 2 und § 122 Abs. 1, soweit der Stifterwille nicht entgegensteht,

  12. 12.

    die Bestellung und Abberufung von weiteren Vertretern der Kommune in Eigengesellschaften und anderen Unternehmen, an denen die Kommune beteiligt ist,

  13. 13.

    Verträge der Kommune mit ehrenamtlichen Mitgliedern der Vertretung, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen, von Ortschaftsräten, mit dem Ortsvorsteher oder mit dem Hauptverwaltungsbeamten, es sei denn, es handelt sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Vermögenswert einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt,

  14. 14.

    den Namen, das Wappen, die Flagge und das Dienstsiegel der Kommune,

  15. 15.

    Vereinbarungen und die Mitwirkung bei Gebietsänderungen,

  16. 16.

    den Verzicht auf Ansprüche der Kommune und den Abschluss oder die Ablehnung von Vergleichen, soweit eine von der Vertretung allgemein festgesetzte Wertgrenze überschritten wird,

  17. 17.

    die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und den Abschluss von Zweckvereinbarungen,

  18. 18.

    die Verleihung und Entziehung des Ehrenbürgerrechts und von Ehrenbezeichnungen,

  19. 19.

    die Führung von Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung,

  20. 20.

    die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,

  21. 21.

    Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Vertretung entscheidet.

(3) Der Gemeinderat kann über die Angelegenheiten nach Absatz 2 hinaus folgende Angelegenheiten nicht übertragen:

  1. 1.

    die Bestimmung einer Bezeichnung der Gemeinde sowie die Benennung von Ortsteilen, Straßen und Plätzen,

  2. 2.

    die Bildung, Änderung und Aufhebung von Ortschaften,

  3. 3.

    die Mitgliedschaft in einer Verbandsgemeinde und das Ausscheiden aus einer Verbandsgemeinde, die Übertragung von Aufgaben zur Erfüllung auf die Verbandsgemeinde sowie das Verlangen nach deren Rückübertragung,

  4. 4.

    die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen.

(4) Der Verbandsgemeinderat kann über die Angelegenheiten nach Absatz 2 hinaus die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 bis 5 nicht übertragen.

(5) Die Vertretung ist Dienstvorgesetzte, höhere Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde des Hauptverwaltungsbeamten. Die Vertretung oder ein beschließender Ausschuss beschließt im Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten über die

  1. 1.

    Ernennung, Einstellung, Versetzung in den Ruhestand und Entlassung mit Ausnahme der Entlassung innerhalb oder mit Ablauf der Probezeit von Beschäftigten der Kommune, soweit durch Hauptsatzung dem Hauptverwaltungsbeamten nicht die Entscheidung übertragen wurde oder diese zur laufenden Verwaltung gehört; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Arbeitnehmer sowie die Festsetzung des Entgelts, sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht,

  2. 2.

    Mitgliedschaft in kommunalen Verbänden und Vereinigungen sowie die Aufnahme partnerschaftlicher Beziehungen zu anderen Kommunen.

(6) Ein Zehntel der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung, in Gemeinden und Verbandsgemeinden mindestens jedoch zwei ehrenamtliche Mitglieder der Vertretung oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten der Kommune und ihrer Verwaltung verlangen, dass der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung unterrichtet. Auf Antrag der in Satz 1 bezeichneten Mehrheiten ist der Vertretung oder einem von ihr bestellten Ausschuss Akteneinsicht zu gewähren. Die Antragsteller müssen in dem Ausschuss vertreten sein.

(7) Absatz 6 gilt nicht, soweit spezialgesetzliche Vorschriften entgegenstehen, und nicht für Angelegenheiten, die im Sinne von § 6 Abs. 6 der Geheimhaltung unterliegen.