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§ 38 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 1 – Vertretung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 38 KVG LSA – Wahl, Wahlperiode

(1) Die Vertretung wird nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt von den wahlberechtigten Bürgern für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) Die Amtszeit der Vertretung endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Vertretung. Die Vertretung führt nach Ablauf der Wahlperiode gemäß § 5 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neu gewählten Vertretung weiter.

(3) Die Vertretung kann sich vorzeitig auflösen, wenn nach Unanfechtbarkeit der Wahlprüfungsentscheidung ein schwerwiegender Rechtsverstoß nach den §§ 107a und 107b sowie nach den §§ 108 bis 108b des Strafgesetzbuches gerichtlich unanfechtbar festgestellt ist, aufgrund dessen die Wahl im Wahlprüfungsverfahren nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt für ungültig hätte erklärt werden müssen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Vertretung erforderlich. Den Tag der Neuwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde. Die Neuwahl muss spätestens vier Monate nach dem Beschluss über die Auflösung der Vertretung stattfinden. Die Neuwahl erfolgt abweichend von Absatz 1 für die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode. Findet die Neuwahl innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten Wahlperiode.