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§ 28 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 4 – Einwohner und Bürger

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 28 KVG LSA – Beteiligung der Einwohner und Bürger

(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Kommune soll der Hauptverwaltungsbeamte die betroffenen Einwohner in geeigneter Form unterrichten. In Gemeinden und Verbandsgemeinden kann der Hauptverwaltungsbeamte zu diesem Zweck eine Einwohnerversammlung einberufen; diese kann auf Teile des Gemeindegebietes oder Verbandsgemeindegebietes beschränkt werden.

(2) Bei öffentlichen Sitzungen der Vertretung und ihrer beschließenden Ausschüsse ist Einwohnern die Möglichkeit einzuräumen, in Angelegenheiten der Kommune Fragen zu stellen (Einwohnerfragestunde). Bei öffentlichen Sitzungen der beratenden Ausschüsse können Einwohnerfragestunden durchgeführt werden. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, Fragen zu Beratungsgegenständen zu ermöglichen.

(3) Die Vertretung kann beschließen, zu Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune eine Befragung der Bürger durchzuführen. Satz 1 gilt nicht in Angelegenheiten nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 bis 8. Die Befragung hat in anonymisierter Form zu erfolgen. Die Abstimmung kann auch als Onlineabstimmung erfolgen, soweit hinreichend sichere Vorkehrungen gegen Missbrauch und zur Sicherung der Integrität der Ergebnisermittlung getroffen werden. Die Teilnahme ist freiwillig. Einzelheiten sind in der Hauptsatzung zu regeln.