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§ 161 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 9 – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Abschnitt 2 – Schlussbestimmungen

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 161 KVG LSA – Ausführung des Gesetzes

(1) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplanes einschließlich der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung und des Investitionsprogramms sowie über die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann es bestimmen, dass Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Kommunen abgewickelt werden und dass für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,

  2. 2.

    die Haushaltsführung von Kommunen in Haushaltskonsolidierung,

  3. 3.

    die Veranschlagung von Erträgen, Aufwendungen und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,

  4. 4.

    die Bildung und Verwendung von Rücklagen und Rückstellungen,

  5. 5.

    die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten,

  6. 6.

    die Geldanlagen und ihre Sicherung,

  7. 7.

    die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,

  8. 8.

    Inhalt und Gestaltung der Eröffnungsbilanz des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen,

  9. 9.

    die Aufgaben und die Organisation der Kommunalkasse mit den Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Zahlstellen bei einzelnen Dienststellen der Kommunen sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,

  10. 10.

    die Anwendung der Vorschriften zur Durchführung des kommunalen Wirtschaftsrechts auf das Sondervermögen und das Treuhandvermögen der Kommunen,

  11. 11.

    die Zuständigkeit bei der Prüfung, wenn mehrere Kommunen Gesellschafter sind, die Befreiung von der Prüfungspflicht, wenn der geringe Umfang des Unternehmens oder des Versorgungsgebietes dies rechtfertigt, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens sowie die Bestätigung des Prüfungsergebnisses.

(2) Im Falle des Vorliegens einer landesweiten epidemischen oder pandemischen Lage wird das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium zum Zweck der Sicherung der kommunalen Haushaltsaufstellung und Haushaltsführung ermächtigt, durch Verordnung die Kommunen zeitweilig von folgenden Verpflichtungen freizustellen:

  1. 1.

    von der Verpflichtung, in einem Haushaltsjahr, in dem eine landesweite epidemische oder pandemische Lage festgestellt wird, ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen (§ 100 Abs. 3 bis 6),

  2. 2.

    von der Verpflichtung, mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung den Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen (§ 102 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1),

  3. 3.

    von der Verpflichtung, dass über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur getätigt werden, wenn deren Deckung gewährleistet ist (§ 105 Abs. 1 Satz 1),

  4. 4.

    von der Verpflichtung, in einem Haushaltsjahr, in dem eine landesweite epidemische oder pandemische Lage festgestellt wird, eine mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung aufzustellen, jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen (§ 106),

  5. 5.

    von der Verpflichtung, während der Dauer einer festgestellten landesweiten epidemischen oder pandemischen Lage Kredite nur bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufzunehmen (§ 110 Abs. 1 Satz 1).

Das Vorliegen einer Lage nach Satz 1 stellt der Landtag fest. Die Feststellung gilt für drei Monate; sie kann bei Fortbestehen ihrer Voraussetzungen um jeweils drei Monate durch den Landtag verlängert werden. Der Landtag hebt die von ihm getroffene Feststellung wieder auf, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die durch Verordnung nach Satz 1 Nrn. 1 und 4 erlassenen abweichenden Regelungen gelten auch nach der Aufhebung durch den Landtag nach Satz 4 bis zum Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Feststellung nach Satz 2 erfolgte, fort.

(3) Die Kommunen sind verpflichtet, Muster zu verwenden, die das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. 1.

    die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,

  2. 2.

    die Form und die Darstellung des Haushaltsplans und seiner Anlagen einschließlich der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung,

  3. 3.

    die Gliederung, die Gruppierung und die Form der Vermögensnachweise,

  4. 4.

    die Buchführung, den Jahresabschluss, den zusammengefassten Gesamtabschluss und die zugehörigen Anlagen.

(4) Die Kommunen sind verpflichtet, zur Feststellung und Sicherung ihrer dauernden Leistungsfähigkeit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde und dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt die erforderlichen Haushaltseckdaten zur Verfügung zu stellen. Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere über die Erhebung der Haushaltseckdaten durch Verordnung unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu regeln.

(5) Das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt gibt den Kommunen im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium einen Kontenrahmenplan und einen Produktrahmenplan sowie die dazu erforderlichen Zuordnungskriterien vor.