§ 158 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 9 – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Abschnitt 2 – Schlussbestimmungen
§ 158 KVG LSA – Maßgebende Einwohnerzahl
Soweit nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist und nichts anderes bestimmt ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt am 31. Dezember des vorletzten Jahres ermittelt hat.