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§ 157 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 9 – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Abschnitt 2 – Schlussbestimmungen

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 157 KVG LSA – Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung

(1) Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung kann das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von organisations- und haushaltsrechtlichen Vorschriften oder den zur Durchführung ergangenen Verordnungen zulassen.

(2) Ausnahmen können zugelassen werden von den Regelungen über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Jahresabschluss, den Gesamtabschluss, die Rechnungsprüfung und von Regelungen zum Gesamtdeckungsprinzip, zur Deckungsfähigkeit, zur Übertragbarkeit und zur Buchführung sowie anderen Regelungen, die hiermit im Zusammenhang stehen.

(3) Voraussetzung für die Genehmigung ist, dass die Vergleichbarkeit des kommunalen Rechtsvollzuges auch im Rahmen der Erprobung nach Möglichkeit gewahrt und die Ergebnisse der Erprobung für andere Kommunen nutzbar gemacht werden können.