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§ 155 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Aufsicht

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 155 KVG LSA – Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht

(1) Die Zuständigkeit zur Ausübung der Fachaufsicht bestimmt sich nach den hierfür geltenden besonderen Gesetzen.

(2) Den Fachaufsichtsbehörden steht im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Unterrichtungsrecht nach den Vorschriften des § 145 zu. Für Aufsichtsmaßnahmen nach den Vorschriften der §§ 146 bis 149, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises sicherzustellen, ist nur die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(3) Wird ein Bundesgesetz vom Land im Auftrag des Bundes ausgeführt, können die Fachaufsichtsbehörden auch im Einzelfall Weisungen erteilen. Werden Einzelweisungen der Bundesregierung auf Grundlage des Artikels 84 Abs. 5 des Grundgesetzes erteilt, können die Fachaufsichtsbehörden insoweit Weisungen erteilen, als dies zum Vollzug der Einzelweisungen der Bundesregierung erforderlich ist; ein durch Landesgesetz begründetes weitergehendes Weisungsrecht ist zu beachten.

(4) Wird eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht oder nicht innerhalb der von ihr bestimmten Frist befolgt, kann die Fachaufsichtsbehörde selbst anstelle und auf Kosten der Kommune tätig werden (Selbsteintrittsrecht). § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.