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§ 153 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Aufsicht

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 153 KVG LSA – Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Hauptverwaltungsbeamten

(1) Wird der Hauptverwaltungsbeamte den Anforderungen seines Amtes nicht gerecht und treten dadurch so erhebliche Missstände in der Verwaltung ein, dass eine Weiterführung des Amtes im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist, kann, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, die Amtszeit des Hauptverwaltungsbeamten für beendet erklärt werden.

(2) Die Erklärung der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit erfolgt in einem förmlichen Verfahren, das von der oberen Kommunalaufsichtsbehörde eingeleitet wird. Auf dieses Verfahren finden die Vorschriften über das Disziplinarverfahren und die vorläufige Dienstenthebung entsprechende Anwendung. Die dem Hauptverwaltungsbeamten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Kommune.

(3) Bei vorzeitiger Beendigung seiner Amtszeit wird der Hauptverwaltungsbeamte besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt, als wäre er abgewählt worden.