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§ 151 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 8 – Aufsicht

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 151 KVG LSA – Geltendmachung von Ansprüchen, Verträge mit der Kommune

(1) Über Ansprüche der Kommune gegen ehrenamtliche Mitglieder der Vertretung und gegen Hauptverwaltungsbeamte ist die Kommunalaufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt, wenn das ehrenamtliche Mitglied der Vertretung oder der Hauptverwaltungsbeamte nach der Anspruchsbegründung aus dem Amt ausscheidet. Ansprüche werden von der Kommunalaufsichtsbehörde nach Herstellung des Benehmens mit der Kommune geltend gemacht. Die Kommunalaufsichtsbehörde handelt dabei in gesetzlicher Prozessstandschaft. Zuständige Widerspruchsbehörde nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist das Landesverwaltungsamt. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere im Fall des Absatzes 2 Satz 2, die Entscheidung der Kommune übertragen. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Kommune.

(2) Beschlüsse über Verträge der Kommune mit einem ehrenamtlichen Mitglied der Vertretung oder dem Hauptverwaltungsbeamten sind der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Verträge, die nach feststehendem Tarif abgeschlossen werden oder die für die Kommune nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind.