Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Teil 8 – Aufsicht
§ 144 KVG LSA – Kommunalaufsichtsbehörden
(1) Kommunalaufsichtsbehörde für die Gemeinden und Verbandsgemeinden ist der Landkreis, für kreisfreie Städte das Landesverwaltungsamt. Obere Kommunalaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium.
(2) Ist in einer vom Landkreis als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis zugleich als Gebietskörperschaft beteiligt, so tritt an seine Stelle das Landesverwaltungsamt als obere Kommunalaufsichtsbehörde.
(3) Kommunalaufsichtsbehörde und obere Kommunalaufsichtsbehörde für den Landkreis ist das Landesverwaltungsamt. Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium.