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§ 140 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wirtschaft der Kommunen → Abschnitt 4 – Prüfungswesen

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 140 KVG LSA – Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes

(1) Dem Rechnungsprüfungsamt obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses,

  2. 2.

    die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 142,

  3. 3.

    die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,

  4. 4.

    die Überwachung des Zahlungsverkehrs der Kommune und ihrer Sondervermögen,

  5. 5.

    die Prüfung von Vergaben,

  6. 6.

    die Prüfung der Eröffnungsbilanz nach § 114.

(2) Die Vertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt, im Fall des § 138 Abs. 2 durch entsprechende Vereinbarung, weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

  1. 1.

    die Prüfung der Organisation, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,

  2. 2.

    die Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände der Kommune und der Eigenbetriebe,

  3. 3.

    die Prüfung der Wirtschaftsführung der Sondervermögen,

  4. 4.

    die Prüfung der Betätigung der Kommune als Gesellschafter oder Aktionär in Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit,

  5. 5.

    die Buch-, Betriebs- und Kassenprüfungen, die sich die Kommune bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.

(3) Gehören einer Kommune an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, hat sie darauf hinzuwirken, dass den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.

(4) Ist eine Kommune allein oder zusammen mit anderen Gebietskörperschaften an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit nicht in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt, so soll die Kommune, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, dass ihr die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie ihr und den für sie zuständigen Prüfungseinrichtungen die Befugnisse nach § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeräumt werden.