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§ 13 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Benennung und Hoheitszeichen

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 13 KVG LSA – Name

(1) Jede Gemeinde und jede Verbandsgemeinde führt den Namen, den sie am 30. Juni 2014 innehatte, fort. Bewohnte Gemeindeteile (Ortsteile) führen jeweils die Benennung, die sie am 30. Juni 2014 innehatten, fort. Jeder Landkreis führt den Namen, den er am 30. Juni 2014 innehatte, fort.

(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Gemeinde den Namen der Gemeinde ändern. Vor der Antragstellung sind die betroffenen Bürger zu hören. Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Antrag des Landkreises den Kreisnamen ändern; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Über die Benennung oder die Änderung der Benennung von Ortsteilen entscheidet die Gemeinde nach Anhörung der betroffenen Bürger.

(4) Verbandsgemeinden können ihren Namen durch Änderung der Verbandsgemeindevereinbarung ändern.