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§ 119 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wirtschaft der Kommunen → Abschnitt 1 – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 119 KVG LSA – Gesamtabschluss

(1) Der Jahresabschluss der Kommune ist mit den Jahresabschlüssen

  1. 1.

    der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,

  2. 2.

    der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen die Sparkassen und Sparkassenzweckverbände, an denen die Kommune beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des Handelsgesetzbuches,

  3. 3.

    der Zweckverbände und Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, bei denen die Kommune Mitglied ist,

zusammenzufassen (Gesamtabschluss). Die Jahresabschlüsse der in Satz 1 genannten Aufgabenträger brauchen nicht in den Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn sie für die kommunale Haushaltswirtschaft von untergeordneter Bedeutung sind.

(2) Eine Kommune ist von der Verpflichtung, einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit, wenn bis zum Ende des Haushaltsjahres und zum Ende des vorausgegangenen Haushaltsjahres

  1. 1.

    die zusammengefassten Bilanzsummen der nach Absatz 1 einzubeziehenden Aufgabenträger 20 v. H. der in der jeweiligen Vermögensrechnung der Kommune ausgewiesenen Bilanzsumme oder

  2. 2.

    die zusammengefassten Rückstellungen und Verbindlichkeiten der nach Absatz 1 einzubeziehenden Aufgabenträger 20 v. H. der in der jeweiligen Bilanz der Kommune ausgewiesenen Rückstellungen und Verbindlichkeiten

nicht übersteigen.

(3) Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 1 unter beherrschendem Einfluss der Kommune sind entsprechend den §§ 300, 301, 303 bis 305 und 307 bis 309 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe zusammenzufassen, dass die jeweiligen Buchwerte in den Abschlüssen dieser Aufgabenträger berücksichtigt werden; solche unter maßgeblichem Einfluss der Kommune werden entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zusammengefasst.

(4) Die Kommune hat bei den in den Gesamtabschluss einzubeziehenden Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu verlangen, die sie für die Aufstellung des Gesamtabschlusses für erforderlich hält.

(5) Der Gesamtabschluss ist durch einen zusammenfassenden Bericht zu erläutern.

(6) Der Gesamtabschluss ist erstmals für das Haushaltsjahr 2023 zu erstellen.