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§ 109 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 7 – Wirtschaft der Kommunen → Abschnitt 1 – Haushaltswirtschaft

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 109 KVG LSA – Sicherheiten zugunsten Dritter, Gewährleistung

(1) Die Kommune darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Kommune darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den in Absatz 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Kommune Aufwendungen entstehen und in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen erwachsen können.

(4) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium kann die Genehmigung allgemein erteilen für Rechtsgeschäfte, die

  1. 1.

    von der Kommune zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus eingegangen werden,

  2. 2.

    den Haushalt der Kommune nicht besonders belasten.