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§ 98 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Landkreisordnung → Abschnitt 1 – Grundlagen der Landkreisverfassung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 98 KV M-V – Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

(1) Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises sind die im Landkreis wohnenden natürlichen Personen.

(2) Bürgerinnen und Bürger sind die zu den Kreistagswahlen wahlberechtigten Personen nach Absatz 1.