Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 97 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Landkreisordnung → Abschnitt 1 – Grundlagen der Landkreisverfassung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 97 KV M-V – Gebietsänderungen

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Landkreise aufgelöst, neu gebildet oder in ihren Grenzen geändert werden (Gebietsänderungen). Die betroffenen Gemeinden, Ämter und Landkreise sind vorher anzuhören.

(2) Die Neubildung oder Auflösung von Landkreisen ist nur durch Gesetz möglich.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 11 und 12 Absatz 1 und 3 entsprechend.