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§ 81 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 7 – Aufsicht

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 81 KV M-V – Beanstandungs- und Aufhebungsrecht

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde beanstanden und verlangen, dass die Gemeinde den Beschluss oder die Anordnung binnen einer angemessenen Frist aufhebt. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Kommt die Gemeinde dem Verlangen der Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde die von ihr beanstandeten Beschlüsse und Anordnungen aufheben. In diesem Fall ist die Gemeinde verpflichtet, bereits getroffene Maßnahmen rückgängig zu machen.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann vor einer Beanstandung anordnen, dass ein Beschluss oder eine Anordnung der Gemeinde bis zur Ermittlung des Sachverhalts, höchstens jedoch für einen Monat, ausgesetzt wird. Die Aussetzungsanordnung hat aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Klage gegen die Aussetzungsanordnung haben keine aufschiebende Wirkung.