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§ 65 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 5 – Sondervermögen, treuhänderisch verwaltetes Vermögen

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 65 KV M-V – Treuhänderisch verwaltetes Vermögen

(1) Für Vermögen, die die Gemeinde treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen.

(2) Der Abschnitt 4 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der Bekanntmachung abgesehen werden kann. Anstelle eines Haushaltsplans kann ein Wirtschaftsplan aufgestellt werden; die Vorschriften für Eigenbetriebe gelten entsprechend.

(3) Die Verwaltung von unbedeutendem treuhänderisch verwaltetem Vermögen kann im Rechnungswesen gesondert nachgewiesen werden.

(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.