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§ 42 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 3 – Vertretung und Verwaltung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 42 KV M-V – Ortsteilvertretung

(1) In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten kann die Stadtvertretung für Ortsteile Ortsteilvertretungen wählen. Entsprechendes gilt in anderen Gemeinden für Gebiete, die früher selbstständige Gemeinden waren. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wählbar sind Einwohnerinnen und Einwohner des Ortsteils sowie Mitglieder der Gemeindevertretung.

(2) Die Ortsteilvertretung ist über alle für den Ortsteil wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Die oder der Vorsitzende der Ortsteilvertretung hat in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen das Rede- und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten des Ortsteils betroffen sind.

(3) Die Sitzungen der Ortsteilvertretungen sind öffentlich. § 29 Absatz 5 und 6 sowie § 31 Absatz 3 gelten entsprechend.

(4) Für Mitglieder der Ortsteilvertretung gelten die Bestimmungen über Mandatsausübung und Verschwiegenheit (§ 23 Absatz 3, 4, 6 und 7), Mitwirkungsverbote (§ 24), Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25), Vertretungsverbot (§ 26), Entschädigungen, Kündigungsschutz (§ 27) und die Verpflichtung (§ 28 Absatz 2 Satz 3) entsprechend.

(5) In der Hauptsatzung ist zu regeln,

  1. 1.

    ob Ortsteilvertretungen gebildet werden,

  2. 2.

    die Bezeichnung der Ortsteile sowie deren Namen, die Bezeichnungen der Mitglieder der Ortsteilvertretungen und deren Vorsitzender,

  3. 3.

    die Zahl der Mitglieder der Ortsteilvertretungen,

  4. 4.

    das Wahlverfahren.

In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass

  1. 1.

    das Ergebnis der Kommunalwahlen im Ortsteil bei der Besetzung der Ortsteilvertretung zu berücksichtigen ist und

  2. 2.

    die Vorsitzenden der Ortsteilvertretungen Einwohnerversammlungen für ihre Ortsteile einberufen können, zu denen der Bürgermeister einzuladen ist.

(6) In Angelegenheiten, die den Ortsteil in besonderer Weise betreffen und für die dies der Gebietsänderungsvertrag oder die Hauptsatzung ausdrücklich bestimmt, kann die Ortsteilvertretung Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung einlegen, sofern diese das Wohl des Ortsteils beeinträchtigen. Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen bei der Gemeindevertretung eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung, solange er nicht durch Beschluss der Gemeindevertretung zurückgewiesen wird.