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§ 41 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 3 – Vertretung und Verwaltung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 41 KV M-V – Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch eine Aufgabe der Gemeinden. Dafür bestellen hauptamtlich verwaltete Gemeinden Gleichstellungsbeauftragte, die in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hauptamtlich tätig sind. Andere Gemeinden können Gleichstellungsbeauftragte bestellen, die ehrenamtlich tätig sein können. Für ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte gilt § 27 entsprechend.

(2) Die Bestellung erfolgt, soweit nicht durch die Hauptsatzung eine Übertragung auf den Hauptausschuss stattgefunden hat, durch die Gemeindevertretung. Die Aufhebung der Bestellung bedarf eines Beschlusses mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Gemeindevertretung.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Gemeindeverwaltung. Sie kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(4) Der Gleichstellungsbeauftragten soll Gelegenheit gegeben werden, in grundlegenden Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches so rechtzeitig Stellung zu nehmen, dass ihre Stellungnahme bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden kann. Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten hat der Bürgermeister gemäß § 29 Absatz 1 Satz 2 zu beantragen, Angelegenheiten nach Absatz 1 auf die Tagesordnung zu setzen, soweit nicht andere wichtige Belange entgegenstehen.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Teilnahme- und Rederechte nach Absatz 3 sowie bei der Erstellung ihrer Stellungnahmen nach Absatz 4 weisungsfrei.

(6) Das Nähere regelt die Hauptsatzung.