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§ 39 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 3 – Vertretung und Verwaltung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 39 KV M-V – Ehrenamtlicher Bürgermeister

(1) Amtsangehörige Gemeinden, die nicht die Geschäfte des Amtes führen, haben einen ehrenamtlichen Bürgermeister.

(2) Der Bürgermeister ist gesetzlicher Vertreter der Gemeinde. Er nimmt die Aufgaben des Vorsitzenden der Gemeindevertretung wahr. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Gemeindebediensteten. Er kann einzelne Befugnisse nach Satz 3 übertragen. Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen eine Vollmacht erteilt wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister sowie einem seiner Stellvertreter handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Die Hauptsatzung kann Wertgrenzen bestimmen, bis zu denen es dieser Formvorschriften ganz oder teilweise nicht bedarf. Satz 6 gilt auch für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen Vorschriften und für den Abschluss von Arbeitsverträgen. Erklärungen, die diesen Formvorschriften nicht genügen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Die Zuständigkeiten des Amtsvorstehers bleiben unberührt. Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Gemeindevertretung. Gleiches gilt für Verträge der Gemeinde mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die in Satz 11 genannten Personen vertreten werden.

(3) Der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Hauptausschuss wahrgenommen werden. Soweit er dies nicht generell oder im Einzelfall dem Amt übertragen hat, entscheidet der Bürgermeister in Angelegenheiten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung und trifft gesetzlich oder tariflich gebundene Entscheidungen. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet er anstelle des Hauptausschusses oder der Gemeindevertretung, wenn ein Hauptausschuss nicht eingerichtet ist. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Hauptausschuss, soweit dieser zuständig ist, im Übrigen durch die Gemeindevertretung.

(4) Liegen in der Person des Bürgermeisters Ausschließungsgründe nach § 24 vor, so darf er nicht tätig werden. § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(5) Der ehrenamtliche Bürgermeister erhält mit seiner Ernennung zum Ehrenbeamten alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds der Gemeindevertretung. Er wird auf die gesetzliche Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung nach § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes angerechnet.