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§ 34 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 3 – Vertretung und Verwaltung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 34 KV M-V – Kontrolle der Verwaltung

(1) Die Gemeindevertretung ist vom Bürgermeister über alle wesentlichen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu unterrichten. Er unterrichtet die Gemeindevertretung mindestens halbjährlich über die Entscheidungen, die er nach § 22 Absatz 4 und 5 getroffen hat.

(2) Der Bürgermeister und die Beigeordneten sind verpflichtet, der Gemeindevertretung auf Antrag eines Viertels aller Mitglieder der Gemeindevertretung oder einer Fraktion Auskunft zu erteilen.

(3) Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung der Gemeindevertretung mündliche Anfragen stellen, die in angemessener Frist zu beantworten sind. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(4) In Einzelfällen ist auf Antrag jedem Mitglied der Gemeindevertretung Akteneinsicht zu gewähren, soweit dem nicht schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder zu schützende Interessen des Landes oder Bundes entgegenstehen. Entsprechendes gilt für Vorsitzende eines Ausschusses.