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§ 25 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 3 – Vertretung und Verwaltung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 25 KV M-V – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

(1) Mitglied der Gemeindevertretung können nicht solche Personen sein, die tätig sind als

  1. 1.

    Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, soweit sie mit dem verwaltungsmäßigen Vollzug von Rechtsvorschriften oder mit der Vorbereitung oder Umsetzung von Entscheidungen der Organe der Gemeinde oder des Amtes befasst sind, oder gegenüber anderen Bediensteten der Gemeinde oder des Amtes Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahrnehmen, soweit sie diese Funktionen nicht ehrenamtlich ausüben,

  2. 2.

    Landrätin oder Landrat, Stellvertreterin oder Stellvertreter der Landrätin oder des Landrates oder Beigeordnete oder Beigeordneter im Dienst des Landkreises, dem die Gemeinde angehört,

  3. 3.

    leitende Bedienstete im Dienst eines Zweckverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, der die Gemeinde oder das Amt angehört,

  4. 4.

    Bedienstete einer Rechtsaufsichtsbehörde nach § 79, die entscheidend unmittelbar die Rechtsaufsicht oder die Rechnungsprüfung über die Gemeinde oder über das Amt wahrnehmen,

  5. 5.

    leitende Angestellte eines privatrechtlichen Unternehmens oder Kommunalunternehmens, an dem die Gemeinde oder das Amt mittelbar oder unmittelbar mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist.

Im Dienst des Amtes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 stehen auch Bedienstete der Gemeinde, die nach § 126 Absatz 1 Satz 3 die Verwaltung des Amtes wahrnimmt. Satz 1 gilt nicht für Arbeiterinnen und Arbeiter.

(2) Leitende Bedienstete oder leitende Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 sind Vorstandsmitglieder sowie Personen, die die Verwaltungsleitung, Geschäftsführung oder vergleichbare Ämter innehaben, soweit die Funktion nicht ehrenamtlich ausgeübt wird.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 mitzuteilen.

(4) Bei Verstößen gegen Absatz 1 fordert die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung das Mitglied der Gemeindevertretung auf, innerhalb eines Monats zu erklären, ob es aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheiden oder auf das Mandat verzichten will. Die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung ruht von der Aufforderung durch die oder den Vorsitzenden an so lange wie das Arbeits- oder Dienstverhältnis und das Mandat nebeneinander bestehen. Gibt das Mitglied der Gemeindevertretung keine Erklärung ab, stellt die oder der Vorsitzende den Verlust des Mandats fest.