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§ 173 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Schlussvorschriften

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 173 KV M-V – Sprachformen

Soweit in diesem Gesetz Funktions-, Amts-, Organ- und Behördenbezeichnungen in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen und Männer. Beim Vollzug dieses Gesetzes können diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform verwendet werden.